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   OLG Hamm, 06.09.2018 - III-3 Ws 308/18   

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OLG Hamm, 06.09.2018 - III-3 Ws 308/18 (https://dejure.org/2018,44722)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06.09.2018 - III-3 Ws 308/18 (https://dejure.org/2018,44722)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06. September 2018 - III-3 Ws 308/18 (https://dejure.org/2018,44722)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erledigung; Aussetzung; Unterbringung; Sicherungsverwahrung; späterer Beginn; strikte Verhältnismäßigkeit

  • rechtsportal.de

    Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Fortdauer der Sicherungsverwahrung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 25.04.2012 - 5 StR 451/11

    Erledigterklärung der nach § 66 StGB aF angeordneten Sicherungsverwahrung in

    Auszug aus OLG Hamm, 06.09.2018 - 3 Ws 308/18
    Eine Erledigterklärung im formalisierten Verfahren nach Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB ist aber ausgeschlossen, wenn sich auch nur eine der Anlass- oder Vortaten dem Katalog des § 66 StGB n. F. zuordnen lässt (BGH, Beschluss vom 25. April 2012 - 5 StR 451/11, juris, Rdnr. 13).

    Denn der Bundesgerichtshof hat mit der bereits erwähnten Entscheidung vom 25. April 2012 (5 StR 451/11, juris, Rdnr. 33) gefordert, dass im Weitergeltungszeitraum der Grundsatz strikter Verhältnismäßigkeit auch im Rahmen der Anordnung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung nach § 67c StGB zur Anwendung kommen muss.

    Soweit das Oberlandesgericht Nürnberg in der Entscheidung vom 18. September 2014 (1 Ws 318/14, juris), auf die auch die Strafvollstreckungskammer sich bezogen hat, bei einer vergleichbaren Fallkonstellation eine Erledigung aus Rechtsgründen vorgenommen hat, steht diese Entscheidung, wie bereits ausgeführt, im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 25. April 2012 - 5 StR 451/11, juris).

  • BGH, 27.07.2017 - 3 StR 196/17

    Anordnung der Sicherungsverwahrung bei mit objektiv ungefährlichen Scheinwaffen

    Auszug aus OLG Hamm, 06.09.2018 - 3 Ws 308/18
    In einem weiteren Urteil vom 27. Juli 2017 (3 StR 196/17, juris, Rdnr. 17) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass sich die Entscheidungen, bei denen eine strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt wurde, auf den Rechtszustand nach Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Regelungen zur Sicherungsverwahrung durch das Bundesverfassungsgericht bezogen.

    Durch die Neuregelungen wurden die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an die Schaffung der Voraussetzungen für einen behandlungsorientierten und das Abstandsgebot wahrenden Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erfüllt, wie der Bundesgerichtshof bestätigt hat (Urteil vom 24. Oktober 2013 - 4 StR 123/13, juris, Rdnr. 16; Urteil vom 7. Januar 2015 - 2 StR 292/14, juris, Rdnr. 16; Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 StR 196/17, juris, Rdnr. 18).

  • OLG Hamm, 10.05.2016 - 4 Ws 114/16

    Sicherungsverwahrung; späterer Beginn der Unterbringung; Prüfungsmaßstab;

    Auszug aus OLG Hamm, 06.09.2018 - 3 Ws 308/18
    Im Rahmen der Entscheidung nach § 67c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB bedarf es der Stellung einer ungünstigen Legalprognose, nicht lediglich des Nichtstellenkönnens einer günstigen Legalprognose (OLG Hamm, Beschluss vom 10. Mai 2016 - III-4 Ws 114/16, juris, Rdnr. 20 und Beschluss vom 15. Dezember 2016 - III-4 Ws 364/16, III-4 Ws 365/16, juris, Rdnr. 3).

    Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob eine Vorlage an den Bundesgerichtshof vorliegend schon deswegen entbehrlich ist, weil verfahrensgegenständlich nicht die Frage der Erledigung, sondern die Frage der Aussetzung der Maßregel zur Bewährung ist (OLG Hamm, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 4 Ws 114/16, juris).

  • BGH, 07.01.2015 - 2 StR 292/14

    Anordnung der Unterbringung in der Sicherheitsverwahrung (Voraussetzungen: Hang

    Auszug aus OLG Hamm, 06.09.2018 - 3 Ws 308/18
    Grund für dieses Verständnis der Übergangsregelung, so der Bundesgerichtshof, seien Vertrauensschutzgesichtspunkte und das Verschlechterungsverbot (BGH, Urteil vom 23. April 2013 - 5 StR 617/12, juris, Rdnr. 19; Urteil vom 25. April 2013 - 5 StR 593/12, juris, Rdnr. 18; Urteil vom 11. März 2014 - 5 StR 563/13, juris, Rdnr. 13; Beschluss vom 17. April 2014 - 3 StR 355/13, juris, Rdnr. 3; Urteil vom 7. Januar 2015 - 2 StR 292/14, juris, Rdnr. 16; Beschluss vom 12. April 2017 - 2 StR 466/16, juris, Rdnr. 7).

    Durch die Neuregelungen wurden die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an die Schaffung der Voraussetzungen für einen behandlungsorientierten und das Abstandsgebot wahrenden Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erfüllt, wie der Bundesgerichtshof bestätigt hat (Urteil vom 24. Oktober 2013 - 4 StR 123/13, juris, Rdnr. 16; Urteil vom 7. Januar 2015 - 2 StR 292/14, juris, Rdnr. 16; Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 StR 196/17, juris, Rdnr. 18).

  • OLG Koblenz, 26.04.2016 - 2 Ws 204/16

    Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung:

    Auszug aus OLG Hamm, 06.09.2018 - 3 Ws 308/18
    Soweit verschiedene Oberlandesgerichte auch nach Ablauf des Weitergeltungszeitraums bis zum 31. Mai 2013 bei Anordnungs- oder Fortdauerentscheidungen den Grundsatz strikter Verhältnismäßigkeit angewandt und - unter Bezugnahme auf die zitierte BGH-Rechtsprechung - auf länger zurück liegende Taten ausgeweitet haben (OLG Koblenz, Beschluss vom 3. September 2014 - 2 Ws 411/14, juris, Rdnr. 26 und Beschluss vom 26. April 2016 - 2 Ws 204/16, juris, Rdnr. 11 ff.; OLG Naumburg, Beschluss vom 17. November 2017 - 1 Ws (s) 328/17, juris; unklar KG Berlin, Beschluss vom 4. September 2013 - 2 Ws 327/13, 2 Ws 333/13, juris, Rdnr. 34, 35, Beschluss vom 21. Oktober 2013 - 2 Ws 446/13, juris, Rdnr. 23 und Beschluss vom 10. März 2016 - 2 Ws 53/16, juris, Rdnr. 20), tritt der Senat dieser Auffassung nicht bei.

    Soweit das Oberlandesgericht Naumburg in dem Beschluss vom 17. Januar 2017 (1 Ws (s) 328/17, juris) und das Oberlandesgericht Koblenz in dem Beschluss vom 26. April 2016 (2 Ws 204/16, juris) die angefochtenen Fortdauerentscheidungen der Strafvollstreckungskammern aufgehoben und in den Beschlussgründen gefordert haben, den Grundsatz strikter Verhältnismäßigkeit auf Taten anzuwenden, die vor dem 4. Mai 2011 begangen und abgeurteilt wurden, ist diese Rechtsauffassung in den zitierten Entscheidungen nicht entscheidungserheblich geworden.

  • OLG Nürnberg, 18.09.2014 - 1 Ws 318/14

    Vollstreckung der freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherungsverwahrung:

    Auszug aus OLG Hamm, 06.09.2018 - 3 Ws 308/18
    Soweit das Oberlandesgericht Nürnberg in der auch von der Strafvollstreckungskammer zitierten Entscheidung vom 18. September 2014 (1 Ws 318/14, juris) erhöhte Anforderungen aufgestellt und aufgrund geänderter rechtlicher Beurteilung die Erledigung ausgesprochen hat, hat es sich in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gesetzt (so auch OLG Celle, Beschluss vom 14. Januar 2016 - 1 Ws 652/15, juris, Rdnr. 16).

    Soweit das Oberlandesgericht Nürnberg in der Entscheidung vom 18. September 2014 (1 Ws 318/14, juris), auf die auch die Strafvollstreckungskammer sich bezogen hat, bei einer vergleichbaren Fallkonstellation eine Erledigung aus Rechtsgründen vorgenommen hat, steht diese Entscheidung, wie bereits ausgeführt, im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 25. April 2012 - 5 StR 451/11, juris).

  • OLG Naumburg, 17.11.2017 - 1 Ws (s) 328/17

    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung: Anforderungen an die Prüfung der

    Auszug aus OLG Hamm, 06.09.2018 - 3 Ws 308/18
    Soweit verschiedene Oberlandesgerichte auch nach Ablauf des Weitergeltungszeitraums bis zum 31. Mai 2013 bei Anordnungs- oder Fortdauerentscheidungen den Grundsatz strikter Verhältnismäßigkeit angewandt und - unter Bezugnahme auf die zitierte BGH-Rechtsprechung - auf länger zurück liegende Taten ausgeweitet haben (OLG Koblenz, Beschluss vom 3. September 2014 - 2 Ws 411/14, juris, Rdnr. 26 und Beschluss vom 26. April 2016 - 2 Ws 204/16, juris, Rdnr. 11 ff.; OLG Naumburg, Beschluss vom 17. November 2017 - 1 Ws (s) 328/17, juris; unklar KG Berlin, Beschluss vom 4. September 2013 - 2 Ws 327/13, 2 Ws 333/13, juris, Rdnr. 34, 35, Beschluss vom 21. Oktober 2013 - 2 Ws 446/13, juris, Rdnr. 23 und Beschluss vom 10. März 2016 - 2 Ws 53/16, juris, Rdnr. 20), tritt der Senat dieser Auffassung nicht bei.

    Soweit das Oberlandesgericht Naumburg in dem Beschluss vom 17. Januar 2017 (1 Ws (s) 328/17, juris) und das Oberlandesgericht Koblenz in dem Beschluss vom 26. April 2016 (2 Ws 204/16, juris) die angefochtenen Fortdauerentscheidungen der Strafvollstreckungskammern aufgehoben und in den Beschlussgründen gefordert haben, den Grundsatz strikter Verhältnismäßigkeit auf Taten anzuwenden, die vor dem 4. Mai 2011 begangen und abgeurteilt wurden, ist diese Rechtsauffassung in den zitierten Entscheidungen nicht entscheidungserheblich geworden.

  • OLG Celle, 14.01.2016 - 1 Ws 652/15

    Erledigung einer nach altem Recht angeordneten Sicherungsverwahrung gemäß Art.

    Auszug aus OLG Hamm, 06.09.2018 - 3 Ws 308/18
    Soweit das Oberlandesgericht Nürnberg in der auch von der Strafvollstreckungskammer zitierten Entscheidung vom 18. September 2014 (1 Ws 318/14, juris) erhöhte Anforderungen aufgestellt und aufgrund geänderter rechtlicher Beurteilung die Erledigung ausgesprochen hat, hat es sich in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gesetzt (so auch OLG Celle, Beschluss vom 14. Januar 2016 - 1 Ws 652/15, juris, Rdnr. 16).

    Das Oberlandesgericht Nürnberg ist daher von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abgewichen, sodass der Senat, der dem Bundesgerichtshof in Bezug auf die Voraussetzungen einer Erledigung nach Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB folgen will, seinerseits nicht vorlegen muss (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 121 GVG, Rdnr. 8; OLG Celle, Beschluss vom 14. Januar 2016 - 1 Ws 652/15, juris, Rdnr. 15 ff.).

  • BGH, 11.12.2012 - 5 StR 431/12

    Fortdauer der Sicherungsverwahrung bei zu erwartenden Raubtaten mit Scheinwaffe

    Auszug aus OLG Hamm, 06.09.2018 - 3 Ws 308/18
    Die Frage, ob Betäubungsmitteldelikte ausreichend erhebliche Anlasstaten bei Anwendung des strikten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sind, ist keine Rechts- sondern Tatfrage (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2012 - 5 StR 431/12, juris, zu der Scheinwaffenproblematik), die für den Senat im Übrigen nicht entscheidungserheblich ist, so dass auch aus diesem Grund keine Vorlegungspflicht besteht; Entscheidungserheblichkeit für die frühere und für die neue Entscheidung ist nämlich Voraussetzung der Vorlegungspflicht (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 121 GVG, Rdnr. 10).
  • BGH, 28.02.1997 - 2 StR 556/96

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

    Auszug aus OLG Hamm, 06.09.2018 - 3 Ws 308/18
    In solchen Fällen ist immer damit zu rechnen, dass sie rücksichtslos ihre Interessen durchsetzen und dabei auch von der Waffe Gebrauch machen (Oglakcioglu in Kotz/Rahlf, Praxis des Betäubungsmittelstrafrechts, Kap. 3 Rdnr. 282; Weber, BtMG, 5. Aufl., § 30a, Rdnr. 78; BGH, Urteil vom 10. April 1996 - 3 StR 5/96, NStZ 1996, 499; Urteil vom 28. Februar 1997 - 2 StR 556/96, NStZ 1997, 344, 345 mit Anm. Lenckner, NStZ 1998, 257).
  • BGH, 10.04.1996 - 3 StR 5/96

    Verwirklichung des Tatbestands von § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, wenn die

  • OLG Koblenz, 03.09.2014 - 2 Ws 411/14

    Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung bis zu 10 Jahren: Anzuwendendes

  • BGH, 07.07.2011 - 2 StR 184/11

    Grenzen der Sicherungverwahrung (verfassungskonforme Änderung; drohende Taten aus

  • BGH, 11.03.2014 - 5 StR 563/13

    Voraussetzungen der Anordnung von Sicherungsverwahrung gegen einen

  • BGH, 23.04.2013 - 5 StR 617/12

    Rechtsfehlerhafte Verneinung der Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung

  • BGH, 17.04.2014 - 3 StR 355/13

    Unverhältnismäßigkeit der Anordnung von Sicherungsverwahrung bei Verhängung

  • BGH, 12.04.2017 - 2 StR 466/16

    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Ermessen des Gerichts: zu

  • KG, 04.09.2013 - 2 Ws 327/13

    Aussetzung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung wegen Vollzugsdefiziten

  • BGH, 20.10.2011 - 2 StR 288/11

    Anordnung der Sicherungsverwahrung im Übergangsfall:

  • BGH, 24.04.2013 - 5 StR 593/12

    Sicherungsverwahrung (Weitergeltungsanordnung; strikte

  • OLG Hamm, 15.12.2016 - 4 Ws 364/16

    Überprüfungsfrist; Sicherungsverwahrung; Nichteinhaltung der Überprüfungsfrist;

  • KG, 21.10.2013 - 2 Ws 446/13

    Fortdauer der Sicherungsverwahrung: Konkretisierung der bundesgesetzlichen

  • KG, 10.03.2016 - 2 Ws 53/16

    Verletzung des Vertrauensschutzes bei Fortdauer der Sicherungsverwahrung

  • OLG Bamberg, 07.03.2012 - 1 Ws 115/12

    Sicherungsverwahrung nach Gesetzesänderung: Feststellung der Nichterledigung bei

  • OLG Hamm, 15.01.2019 - 3 Ws 54/18

    Unterbringung Sicherungsverwahrung Maßstab strikter Verhältnismäßigkeit Altfälle

    Der erhöhte Prüfungsmaßstab - Maßstab strikter Verhältnismäßigkeit - gemäß Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 ist nicht anzuwenden auf Taten, die vor Beginn des Weitergeltungszeitraumes begangen und rechtskräftig abgeurteilt wurden und bei denen der Vollzug der Sicherungsverwahrung vor Ende des Weitergeltungszeitraums - unter Berücksichtigung des damals geltenden, verschärften Prüfungsmaßstabs der strikten Verhältnismäßigkeit - angeordnet wurde (Fortschreibung der Senatsrechtsprechung, Beschluss vom 6. September 2018, III-3 Ws 308/18).

    Soweit das OLG Nürnberg in einer Entscheidung vom 18. September 2014 (1 Ws 318/14) erhöhte Anforderungen aufgestellt und aufgrund geänderter rechtlicher Beurteilung die Erledigung ausgesprochen hat, hat es sich in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 25. April 2012 - 5 StR 451/11) gesetzt (Senat, Beschluss vom 6. September 2018, III-3 Ws 308/18; OLG Celle, Beschluss vom 14. Januar 2016 - 1 Ws 652/15).

    Dies hat der Senat mit Beschluss vom 6. September 2018 (III-3 Ws 308/18) bereits in anderer Sache entschieden.

  • OLG Hamm, 13.11.2018 - 3 Ws 473/18

    Fortdauer der Sicherungsverwahrung bei dissozialer Persönlichkeitsstörung und

    Denn das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung die Anordnungsvoraussetzungen für die primäre Sicherungsverwahrung nicht beanstandet (BVerfG, Urteil vom 04.05.2011, 2 BvR 2333/08 u.a., juris; Senat, Beschluss vom 08.08.2018, III-3 Ws 308/18).
  • OLG Oldenburg, 11.02.2021 - 1 Ws 14/21

    Fortdauer der Sicherungshaft bei Gefahr erheblicher Straftaten; Rechtsgrundlage

    Der Senat tritt jedoch der Gegenauffassung bei, nach welcher sich die auf die Verletzung des Abstandsgebotes gegründete Anwendbarkeit eines erhöhten Prüfungsmaßstabes auf Taten beschränkt, welche während des Übergangszeitraumes von der Verkündung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts am 4. Mai 2011 bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung am 1. Juni 2013 begangen worden sind, und solche, die vor dem 4. Mai 2011 begangen und rechtskräftig abgeurteilt worden sind, nicht erfasst (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 6. September 2018 - 3 Ws 308/18, BeckRs 2018, 33966; i.E auch: OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. Juli 2013 - 3 Ws 136-137/13, NStZ-RR 2013, 359; Peglau, jurisPR-StraR 13/2018 Anm. 2; MüKoStGB/Veh, 4. Aufl., StGB § 67d Rn. 21;Müller-Metz NStZ-RR 2019, 327 sowie NStZ-RR 2020, 13).
  • VerfGH Sachsen, 25.10.2019 - 36-IV-19
    Die dabei vom Oberlandesgericht vertretene und vom Beschwerdeführer geteilte Auffassung, wonach vorliegend für die Entscheidung über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung nach § 67d Abs. 2 StGB die erhöhten Voraussetzungen einer "strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung", die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 für den Weitergeltungszeitraum festgelegt hatte, auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 erfüllt sein müssen, weil die Anlasstaten vor dem 1. Juni 2013 begangen wurden, findet seine Stütze in Teilen der Rechtsprechung (vgl. OLG Koblenz, Beschlüsse vom 3. September 2014 und 26. April 2016 - 2 Ws 411/14 und 2 Ws 204/14 - juris Rn. 26 bzw. 12; OLG Naumburg, Beschluss vom 17. November 2017 - 1 Ws (s) 328/17 - juris Rn. 6 jeweils unter Verweis auf BGH, Urteil vom 11. März 2014 - 5 StR 563/13 - juris; vgl. auch SächsVerfGH, Beschluss vom 18. September 2017 - Vf. 97-IV-17; a.A. demgegenüber OLG Hamm, Beschluss vom 6. September 2018 - 3 Ws 308/18 - juris Rn. 39 ff.; Peglau, jurisPR-StrafR 13/2018 Anm. 2; Veh in: MüKo, 3. Aufl., § 67d Rn. 21; vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. Juli 2013 - 3 Ws 136/13, 3 Ws 137/13 - juris Rn. 6 f.).
  • OLG Hamm, 18.10.2022 - 3 Ws 293/22

    Maßregel; Sicherungsverwahrung; Bewährung; Widerruf; Sachverständigengutachten

    Ausdrücklich offengelassen hat der Bundesgerichtshof jedoch, ob auch das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bzw. die Einfuhr von Betäubungsmitteln als erhebliche Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB genügen würden (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2021 - 5 StR 161/21 -, juris, Rdnr. 18; vgl. zu dieser Problematik im Übrigen auch Senat, Beschluss vom 6. September 2018 - III-3 Ws 308/18 -, juris Rdnr. 30).
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